1. Bestellung
Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sowie mündliche Vereinbarungen sind für uns nur verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich oder formularmäßig bestätigen oder Ihnen durch Übersendung der Ware und der Rechnung entsprechen. Abweichungen von unseren Verkaufsbedingungen, insbesondere Bedingungen des Käufers, gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
2. Berechnung
Für die Berechnung sind das Abgangsgewicht und die am Versandtag gültigen Preise maßgebend. Haben sich diese gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlußes erhöht, ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung von der Bestellung zurückzutreten; das Rücktrittsrecht besteht nicht bei Preiserhöhungen, die auf einer Erhöhung der Frachttarife beruhen, sowie bei Erhöhung der Umsatzsteuer.
3. Zahlung
Sofern wir Wechsel entgegennehmen, gehen Diskont- und Bankspesen zu Lasten des Käufers. Wir übernehmen keine Gewähr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung. Gegenüber unseren Forderungen kann der Käufer nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung un-bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei Zahlungsverzug sowie begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - befugt, für ausstehende Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen. Für sämtliche Ansprüche aus der Zahlungsfrist sind wir ferner berechtigt, Zinsen in Höhe der banküblichen Debetzinsen, mindestens jedoch in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, vom Rechnungsbetrag zu berechnen. Bei erfolgter Auftragserteilung sind wir berechtigt nach Ermessen eine Akontozahlung von bis zu 30 % des Auftragswertes zahlbar sofort vorab 50 % bei Lieferung und 20% zahlbar nach 14 Tagen zu berechnen.
4. Lieferung und Abnahme
Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist. Ist die Ware innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach und nach abzunehmen, so ist die Abnahme gleichmäßig über den Gesamtzeitraum zu verteilen. Ein Anspruch auf Nachlieferung solcher Mengen, mit deren Abruf oder Abnahme der Käufer länger als 14 Tage im Rückstand ist, besteht nicht. Gleiches gilt für Mengen, die wir wegen rückständiger Zahlungen des Käufers nicht ausgeliefert haben. Unsere sonstigen Rechte werden hierdurch nicht berührt. Bei schuldhafter Überschreitung der Lieferfrist kann der Käufer unter Ausschluss weiterer Rechte nach Ablauf einer von ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzugs oder Nichterfüllung sind jedoch der Höhe nach beschränkt auf den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht oder nicht rechtzeitig geliefert wird, soweit wir wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt haften. Unvorhergesehene Betriebsstörungen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Behördliche Verfügungen und Fälle höherer Gewalt befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung die davon betroffene Partei von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Abnahme. Wird hierdurch die Lieferung bzw. Abnahme um mehr als 1 Monat verzögert, so ist jede der Parteien unter Ausschluß aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Liefer- bzw. Abnahmestörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.
5. Verpackung
Einweggebinde und -verpackung dürfen nur nach Unkenntlichmachung unseres Firmenzeichens und -namens und unserer Warenzeichen und Bezeichnungen im Geschäftsverkehr wiederverwendet werden.
6. Versand
Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Käufers. Versandart und Versandweg werden von uns gewählt. Wir werden uns dabei bemühen, Wünsche des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten gehen zu Lasten des Käufers.
7. Mängelrügen
Der Käufer hat zu prüfen, ob die gelieferte Ware von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Wird diese Prüfung unterlassen, nicht in dem gebotenen Umfang durchgeführt oder werden erkennbare Mängel nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware, uns angezeigt, so gilt die Ware hinsichtlich solcher Mängel als genehmigt. Nicht erkennbare Mängel gelten als genehmigt, wenn sie uns nicht unverzüglich nach ihrer Entdeckung spätestens jedoch 6 Monate nach Auslieferung der Ware am Versandort, angezeigt werden. Beanstandungensind schriftlich unter Angabe der Bestelldaten und der Rechnungs- und Versandnummern zu erheben. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Ordnungsgemäß |
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erhobenen und begründeten Mängelrügen werden wir durch Preisnachlaß, Nachbesserung, Umtausch oder Rücknahme der Ware gegen Erstattung des Kaufpreises entsprechen. Weitere Ansprüche des Käufers sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ersatz von Schäden, die nicht unmittelbar an der Ware selbst entstanden sind. Werden ausdrücklich Minderqualitäten (nicht 1a-Qualität) verkauft, ist die Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, die gelieferte Ware weicht von der vereinbarten Minderqualität ab.
8. Haftung
Der Käufer kann nur in Fällen und in dem Umfang Schadensersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, in denen es in diesen Bedingungen ausdrücklich bestimmt ist; eine weitergehende Haftung von uns - gleich aus welchem Rechtsgrund, auch wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung - ist ausgeschlossen, es sei denn, daß wir wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt haften. Der Käufer versichert, daß alle Programme, die durch uns installiert werden lizenzrechtlich erworben wurden. Im Falle einer Zuwiderhandlung stellt er uns von allen Ansprüchen Dritter frei.
9. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt zur Sicherung aller Ansprüche vorbehalten, die uns aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung bis zum Ausgleich aller Salden gegen den Käufer zustehen. Unser Eigentum erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehende neue Sache. Der Käufer stellt die neue Sache unter Ausschluß des eigenen Eigentumserwerbs für uns her und verwahrt sie für uns. Hieraus erwachsen ihm keine Ansprüche gegen uns. Bei einer Verarbeitung unserer Vorbehaltsware mit Waren anderer Lieferanten, deren Eigentumsrechte sich ebenfalls an der neuen Sache fortsetzen, erwerben wir zusammen mit diesen anderen Lieferanten - unter Ausschluß eines Miteigentumserwerbs des Käufers - Miteigentum an der neuen Sache zu deren vollem Wert (einschließlich Wertschöpfung) wie folgt:
a) Unser Miteigentumsanteil entspricht dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu dem Gesamtrechnungswert aller mitverarbeiteten Vorbehaltswaren.
b) Verbleibt ein von Eigentumsvorbehalten zunächst nicht erfaßter Restanteil, weil andere Lieferanten den Eigentumsvorbehalt nicht auf die Wertschöpfung durch den Käufer erstreckt haben, so erhöht sich unser Miteigentumsanteil um diesen Restanteil. Haben jedoch andere Lieferanten ihren Eigentumsvorbehalt ebenfalls auf diesen Restanteil ausgedehnt, so steht uns an ihm nur ein Anteil zu, der sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der mitverarbeiteten Waren dieser anderen Lieferanten. Der Käufer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware aus unseren gegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen mit sämtlichen Neben-rechten im Umfang unseres Eigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages unserer Rechnung für die mitverarbeitende Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten. Solange der Käufer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns ordnungsgemäß nachkommt, darf er über die in unserem Eigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditfähigkeit des Käufers sind wir berechtigt die abgetretenen Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware zurückzunehmen; jedoch liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
10. Warenzeichen
Zahlreiche der gelieferten Produkte sind mit einem Warenzeichen gekennzeichnet. Werden solche Produkte umgefüllt, weiterverarbeitet, mit anderen Substanzen vermischt o.ä., so dürfen die Warenzeichen nur mit besonderer schriftlicher Zustimmung des Warenzeicheninhabers im Zusammenhang mit dem vom Käufer umgefüllten oder hergestellten Erzeugnissen benutzt werden.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung ist unsere jeweilige Auslieferungsstätte, für die Zahlung Mönchengladbach. Ist der Käufer Vollkaufmann, so gilt als Gerichtsstand, unabhängig von der Höhe des Streitwertes, ausschließlich das Amtsgericht Mönchengladbach als vereinbart.
KSE Kommunikationssysteme
Stationsweg 98
41068 Mönchengladbach |